Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Mut Kidz e.V. und ist unter dem Registerzeichen: VR 231734, in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Jena.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit, Vereinstätigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, sowie die Elternarbeit. Der Verein fördert, unterstützt und entwickelt Maßnahmen sowie Initiativen, die Kinder und Jugend-liche entsprechend ihrer Entwicklung befähigen, bewusst, selbstbestimmt und kritisch ihr Leben zu gestalten. Die Sicherung ihrer ungefährdeten seelischen, körperlichen sozialen Entwicklung ist ein Grundanliegen des Vereins. Der Hauptschwerpunkt liegt hier auf Präventionsarbeit zum Schutz vor Ausgrenzung, Diskriminierung und Gewalt jeglicher Art, kindgerechte Entwicklung, sowie Mitbe-stimmung und kinderfreundliches Handeln in der Gesellschaft. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Arbeitskreise, Selbsthilfegruppen und Veranstaltungen, die den Kindern, Jugendlichen die Möglichkeit zur persönlichen Entfaltung, Weiterbildung, Kommunikation und kulturellen Betätigung bieten.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhal-ten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat
a) ordentliche Mitglieder,
b) Fördermitglieder und
c) Ehrenmitglieder.
(2) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden, die ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Vereinsarbeit erklären und die Satzung anerkennen.
(3) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied oder als Fördermitglied in den Verein, ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertre-ter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags erfolgt in Textform und muss gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Antragsteller binnen eines Mo-nats in Textform Widerspruch eingelegen, der an den Vorstand zu richten ist. Über den Widerspruch und die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebens-zeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
(4) Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen und Angebote des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Ordentliche Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, Stimm-recht sowie aktives und passives Wahlrecht.
(3) Fördermitglieder und Ehrenmitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, Stimmrecht und kein aktives bzw. passives Wahlrecht.
(4) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Von ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern können Beiträge oder Aufnahmegebühren erhoben werden, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird (Beitragsordnung).
(2) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter einzelvertretungsberechtigt vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Regelungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jah-ren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur ordentliche Mitglieder des Vereins sein; mit der ordentlichen Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wie-derwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zu-lässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindes-tens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der ab-gegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: a) Änderungen der Satzung, b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge, c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, f ) die Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem Versammlungs-termin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung be-kannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Ver-einsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Wo-che vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt wer-den, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbei-träge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(4) Sollten es die äußeren Umstände nicht zulassen, eine Mitgliederversammlung als Präsenzveranstaltung durchzuführen, ist die Zusammenkunft per Online-Meeting zulässig.
§ 14 Durchführung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitglieder-versammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene (E-Mail‑)Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 15 Sicherung des sozialen, mildtätigen Zwecks, Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Je nach Haushaltslage des Vereins können Vereinsämter bei Bedarf entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein, insbesondere zur Koordination der Bildungs- und Kurstätigkeit, gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Auf-wandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben ist der Vorstand auch ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur gewährt werden, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(8) Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 und den Aufwendungsersatz nach Abs. 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
(9) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung dies zulassen.
§ 16 Rechnungslegung und Prüfung
(1) Der Vorstand hat für das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss aufzustellen.
(2) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch einen von der Mitgliederversammlung bestimmten Prüfer. Die Mitgliederversammlung kann anstelle eines Mitgliedes eine berufsmäßig hierzu befähigte Person, die nicht Vereinsmitglied ist, mit den Aufgaben der Rechnungsprüfung betrauen.
(3) Art und Umfang der Prüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Dem Prüfer sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
(4) Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 17 Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
(3) Die Mitglieder des Vereins haften für Rechtsgeschäfte des Vereins nur mit ihrem Anteil am Vereinsvermögen, nicht jedoch persönlich. Zu einer darüber hinausgehenden Vertretung ist der Vorstand nicht berechtigt.
§ 18 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) fol-gende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Ad-resse, Telefonnummer, e-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Art der Mitglied-schaft etc.. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Auf-gabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugäng-lich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.
§ 19 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für Zentrum für Familie und Alleinerziehende e.V. Jena.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
§ 20 Inkrafttreten
Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 12.03.2021 in Jena beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Jena, 12.03.2021